Der Arbeitgeber-Belastungs-Rechner zeigt, wie sich die Lohnzusatzkosten in der Kranken- und Pflegeversicherung für den Arbeitgeber verändern würden, wenn die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung von heute 66.150 € (2025) auf das Niveau der Rentenversicherung (96.600 €) erhöht werden würden. Alternativ lassen sich mit dem Arbeitgeber-Belastungs-Rechner aber auch die Wirkungen von höheren Beitragssätzen auf die Lohnzusatzkosten darstellen.
Der Beitragssatz bezeichnet in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der sozialen Pflegeversicherung (SPV) den prozentualen Anteil am Bruttoarbeitsentgelt, der an die Kranken- und Pflegekassen zur Finanzierung der Gesundheits- und Pflegeversorgung abgeführt wird. Der Beitragssatz wird anteilig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgebracht.
Die Beitragsbemessungsgrenze gibt die maximale Höhe des Arbeitsentgelts an, das zur Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge herangezogen wird. Für den Anteil des Arbeitsentgelts, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, müssen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.
Die Lohnzusatzkosten (auch Lohnnebenkosten) fallen für Arbeitgeber zusätzlich zum Leistungsentgelt an. Die Lohnzusatzkosten umfassen unter anderem den Arbeitgeberanteil der Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Mit Bezug auf die Kranken- und Pflegeversicherung liegen die Lohnzusatzkosten bis zur jährlichen Beitragsbemessungsgrenze von heute 66.150 € (2025) bei durchschnittlich 10,35 % auf Lohn und Gehalt. Diesem Wert liegt der offizielle im Dezember 2024 im Bundesanzeiger auf Basis des GKV-Schätzerkreises vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) verkündete durchschnittliche Beitragssatz der Krankenkassen zu Grunde. Der tatsächliche durchschnittliche Beitragssatz liegt schon Anfang 2025 rund 0,4 Prozentpunkte höher als der offiziell vom BMG veröffentlichte.
Bei der sogenannten geringfügigen Beschäftigung („Mini-Jobs“) gelten andere Beitragssätze. Aus Gründen der Vereinfachung werden „Mini-Jobs“ im Arbeitgeber-Belastungs-Rechner nicht berücksichtigt und die vom BMG für 2025 veröffentlichte Mindestbemessungsgrundlage von jährlich 14.979,96 € zu Grunde gelegt.
Für Unternehmen und damit für die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands kommt es in der Sozialversicherung auf insgesamt stabile Lohnzusatzkosten an. Die Höhe dieser Kosten hängt sowohl vom Beitragssatz als auch von der Beitragsbemessungsgrenze ab.
Trotzdem wird in der Politik häufig allein vom Ziel der Stabilität des Beitragssatzes gesprochen. Die Lohnzusatzkosten steigen aber auch dann, wenn der Beitragssatz unverändert bleibt, aber stattdessen die Beitragsbemessungsgrenze erhöht wird. Und weil die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (2025: 66.150 €) unterhalb der Bemessungsgrenze in der Rentenversicherung liegt, wird in Teilen der Politik gefordert, nach der Bundestagswahl über die jährliche an die Lohnentwicklung orientierte Regeldynamisierung hinaus eine außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung auf das Niveau der Rentenversicherung (2025: 96.600 €) durchzusetzen.
Partei | ja | nein | Anmerkungen |
---|---|---|---|
SPD | X | Erhöhung auf das Niveau der Rentenversicherung | |
CDU | X | ||
CSU | X | ||
Grüne | X | Erhöhung auf das Niveau der Rentenversicherung | |
FDP | X | ||
Linke | X | Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenze | |
BSW | X | Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenze | |
AfD | ? | ? | widersprüchliche Positionierung |
Quellen: Vorstands-, Parteitags- und Fraktionsbeschlüsse; Grundsatz- und Wahlprogramme der Parteien sowie öffentliche Äußerungen von Parteivorsitzenden und Bundesministern
Die Berechnung der Lohnzusatzkosten in der Kranken- und Pflegeversicherung für Einzelmitarbeiter*innen erfolgt durch die Eingabe des individuellen Jahresgehalts eines einzelnen Angestellten. Dafür wird als Mindestgröße die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) veröffentlichte Mindestbemessungsgrundlage von jährlich 14.979,96 € (2025) zu Grunde gelegt.
Die Berechnung der Lohnzusatzkosten in der Kranken- und Pflegeversicherung für ein Gesamtunternehmen erfolgt durch die Auswahl eines oder mehrerer Gehaltsklassen und der dazugehörigen Anzahl der Angestellten. Der Rechner definiert die Gehaltsklassen in der Regel in 5.000 Euro-Schritten. Ausgangsgröße ist die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) veröffentlichte Mindestbemessungsgrundlage von jährlich 14.979,96 € (2025). Als oberer Orientierungspunkt dient ein Jahresgehalt oberhalb von 96.600 € jährlich, ab dem nach Plänen von SPD und Grünen die neue, an der Rentenversicherung orientierten Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung überschritten wird.
Um den Arbeitgeber-Belastungs-Rechner „einfach“ zu halten, wird zur Berechnung der Gesamtbelastung jeweils der Mittelwert einer Gehaltsklasse genutzt. Beispiel: In der Gehaltsklasse 40.000 – 45.000 Euro ermittelt der Arbeitgeber-Belastungs-Rechner die Lohnzusatzkosten für jeden Angestellten mit dem Mittelwert von 42.500 Euro. Werden in den Gehaltsklassen alte oder neue Beitragsbemessungsgrenzen berührt, werden die Beitragsbemessungsgrenzen rechnerisch stets entsprechend berücksichtigt.
Der Arbeitgeber-Belastungs-Rechner berechnet die Lohnzusatzkosten für die Kranken- und Pflegeversicherung. In einem ersten Schritt bestimmt der Nutzer, ob die Arbeitgeberbelastung für das „Gesamtunternehmen“ mit mehreren Angestellten oder für „Einzelmitarbeiter*innen“ berechnet werden soll. In einem zweiten Schritt ist als Szenario-Ausgangslage über eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze oder alternativ über einen Beitragssatzanstieg in der Kranken- und Pflegeversicherung zu entscheiden. In einem dritten Schritt gibt der Nutzer die Gehaltsklassen der Angestellten im Gesamtunternehmen beziehungsweise das Jahresgehalt von Einzelmitarbeiter*innen ein. Mit dem Befehl „Jetzt berechnen“ kann der Nutzer die Lohnzusatzkosten für die Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2025 mit den Lohnzusatzkosten bei erhöhten Beitragsbemessungsgrenzen und -sätzen vergleichen. Stets wird jeweils nur die Zusatzbelastung der Arbeitgeber projiziert. Auf der Arbeitnehmerseite entsteht immer eine weitere Zusatzbelastung in gleicher Höhe.
Der Arbeitgeber-Belastungs-Rechner bezieht sich auf gesetzlich kranken- und pflegeversicherte Beschäftigte. Sind in den Unternehmen privatversicherte Mitarbeiter*inne beschäftigt, muss eine differenziertere Betrachtung vorgenommen werden.
In der Kranken- und Pflegeversicherung erhalten Privatversicherte von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a und der nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der privatversicherte Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.
Für die Arbeitgeber heißt das, dass die Veränderung der zu tragenden Lohnzusatzkosten von der individuellen Beitragsprämie des Versicherten abhängt. Im günstigsten Fall, unterhalb des heutigen GKV-Höchstbeitrages, bleiben sie konstant. Häufig wird es für den Arbeitgeber aber teurer, weil durch eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze auch der Arbeitgeberzuschuss für Privatversicherte höher ausfallen kann. Das ist u.a. der Fall, wenn nach § 257 SGB V privatversicherte Arbeitnehmer ihren Arbeitgeberzuschuss durch ebenfalls in der PKV beitragszahlende, nicht arbeitende, aber trotzdem zuschussfähige Familienangehörige bis zum neuen, höheren Arbeitgeber-Höchstbetrag erhöhen können.
Niemand wird entlastet. Die Vorschläge der SPD und Grünen zur Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung auf das Niveau der Rentenversicherung würden Arbeitnehmer und Arbeitgeber formal paritätisch belasten. Die jeweiligen Beitragssätze wären auf eine stark erhöhte Beitragsbemessung anzuwenden.
Bei den Arbeitgebern würden bei einem Jahreseinkommen ab 66.150 Euro die von der Kranken- und Pflegeversicherung verursachten Lohnzusatzkosten um bis zu 46,0 Prozent steigen.
Besonders berührt vom Anstieg der Lohnzusatzkosten sind Wirtschaftszweige, die relativ häufig qualifizierte und hochqualifizierte Fachkräfte beschäftigen. Dazu gehören zum Beispiel die Branche der Energieversorgung, der Finanzdienstleistungen, der Information und Kommunikation, des Verarbeitenden Gewerbes sowie alle wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen. Die Durchschnittsverdienste dieser Branchen liegen allesamt über der alten beziehungsweise (nahe) der neuen Beitragsbemessungsgrenze.