Der Betrieb aus der Automotive-Industrie mit 6.741 Beschäftigten müsste nach Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze einen Anstieg der Lohnzusatzkosten um 23,2 % bewältigen.
Ein innovatives Start-up-Unternehmen mit 20 Beschäftigten wäre nach Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze von einem Anstieg der Lohnzusatzkosten um 23,8 % betroffen.
Ein wirtschaftlich unter Druck stehendes Krankenhaus mit 2.881 Beschäftigten müsste nach Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze mit einem Anstieg der Lohnzusatzkosten um 10,0 % rechnen.
Der „Hidden Champion“ mit 8.895 Beschäftigten müsste nach Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze mit einem Anstieg der Lohnzusatzkosten um 25,2 % rechnen.
Der Medizintechnik-Hersteller mit 45 Beschäftigten wäre nach Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze von einem Anstieg der Lohnzusatzkosten um 31,1 % betroffen.
Der Mittelständler mit 33 Beschäftigten müsste nach Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze mit einem Anstieg der Lohnzusatzkosten um 20,7 % rechnen.
Das junge Start-up-Unternehmen mit 77 Beschäftigten müsste nach Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze einen Anstieg der Lohnzusatzkosten um 16,0 % bewältigen.
Ein Pharma-Hersteller mit 1.561 Beschäftigten wäre nach Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze von einem Anstieg der Lohnzusatzkosten um 11,6 % betroffen.
Der Hersteller von Papier und Karton mit 430 Beschäftigten müsste nach Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze einen Anstieg der Lohnzusatzkosten um 9,2% bewältigen.
Der Spezialtextilien-Hersteller mit 640 Beschäftigten wäre nach Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze von einem Anstieg der Lohnzusatzkosten um 7,1 % betroffen.