Die Berechnung der Lohnzusatzkosten in der Kranken- und Pflegeversicherung für Einzelmitarbeiter*innen erfolgt durch die Eingabe des individuellen Jahresgehalts eines einzelnen Angestellten. Dafür wird als Mindestgröße die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) veröffentlichte Mindestbemessungsgrundlage von jährlich 14.979,96 € (2025) zu Grunde gelegt.